ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER TDK IMMOBILIEN GMBH
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Die TDK Immobilien GmbH (nachfolgend „Makler“) erbringt Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in ihrer zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung, Grundlage jeglichen Auftrages, Vertrages sowie jeglicher Tätigkeit, die von dem Makler durchgeführt wird. Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber (Empfänger, Erwerber, Käufer, Verkäufer) deren Anwendbarkeit unbedingt und ausschließlich an.
(2) Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Makler stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§2 Vertraulichkeit
(1) Sämtliche Informationen des Maklers, insbesondere Exposés und die darin enthaltenen Informationen, sind nur für den Auftraggeber bestimmt und sind vertraulich zu behandeln. Es ist dem Auftraggeber untersagt, diese Informationen ohne vorherige Zustimmung des Maklers an Dritte weiterzugeben.
(2) Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, zum angebotenen Objekt einen Vertrag ab, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provisionszahlung zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten.
§ 3 Maklerauftrag
(1) Die Tätigkeit des Maklers ist au f den Nachweis und/oder au f die Vermittlung von Grundstückskaufverträgen gerichtet.
(2) Der Auftrag gilt mit Eingang der Anforderung des Exposés durch den Kaufinteressenten beim Makler, als erteilt. Mit der Anforderung des Exposés bestätigt der Auftraggeber, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ihm zur Kenntnis genommen und akzeptiert worden sind.
(3) Sollte ein schriftlicher Maklervertrag geschlossen oder sollten schriftliche Individualvereinbarungen getroffen worden sein, so haben die darin genannten Vereinbarungen Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(4) Durch die Auftragserteilung kommt weder ausdrücklich noch stillschweigend ein Beratungsvertrag zustande. Der Makler übernimmt gegenüber dem Auftraggeber insbesondere keine Anlageberatung.
§ 4 Angebote
(1) Die Angebote des Maklers erfolgen freibleibend und unverbindlich. Irrtum, Zwischenverkauf, Vermietung sowie Verpachtung bleiben dem Verkäufer ausdrücklich vorbehalten.
§ 5 Doppeltätigkeit
(1) Der Makler ist berechtigt, auch für den jeweils anderen Vertragsteil (Verkäufer bzw. Käufer) des Hauptvertrages uneingeschränkt provisionspflichtig tätig zu werden.
(2) Bei Doppeltätigkeit verpflichtet sich der Makler zur Unparteilichkeit.
§ 6 Vermittlungsgebühr
(1) Für die Vermittlung eines Kauf- oder sonstigen Erwerbsvertrages, insbesondere auch eines sog. ShareDeals, ist vom Käufer an den Makler eine Vermittlungsgebühr zu zahlen. Die Höhe der Vermittlungsgebühr beträgt sechs (6) Prozent des im Kauf- oder sonstigen Erwerbsvertrag vereinbarten Kaufpreises, zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Im Falle der Vermittlung an eine Privatperson wird die Vermittlungsgebühr wird zwischen Käufer und Verkäufer paritätisch (jeweils hälftig) geteilt.
(2) Darüber hinaus steht dem Makler gegen den Verkäufer oder den von diesem ermächtigten Dritten für den Nachweis eines Kauf-/Erwerbsvertrages ein Vergütungsanspruch, auf der Grundlage des mit diesem jeweils geschlossenen Auftragsvertrages, zu. Die Vergütung ist im Kaufpreis für das Objekt einkalkuliert.
(3) Der Makler hat auch dann einen Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsgebühr gegen den Auftraggeber, wenn auf Grund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck gleichartiges oder ähnliches Geschäft zustande kommt.
(4) Dem Makler steht auch dann ein Anspruch auf die Vermittlungsgebühr gegen den Kaufinteressen zu, wenn dieser als Angebotsempfänger das ihm unterbreitete Angebot an einen Dritten ohne Zustimmung des Maklers weitergibt und dieser den Kauf-/Erwerbsvertrag abschließt bzw. wenn der Angebotsempfänger als gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter eines Dritten in eigenem Namen erwerben bzw. kaufen lässt. Als Dritte gelten sowohl Ehepartner und Familienangehörige als auch juristische Personen, die durch den Angebotsempfänger repräsentiert werden.
(5) Der Anspruch des Maklers auf die Vermittlungsgebühr entsteht mit Übersendung des Exposé an den Auftraggeber. Alle Vermittlungsgebühren sind verdient und fällig zum Zeitpunkt des rechtswirksamen Abschlusses des vermittelten und/oder nachgewiesenen Geschäfts.
§ 7 Pflichten des Auftraggebers und Weitergabeverbot
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler alle Angaben, die er für die Durchführung des Auftrages benötigt, vollständig und richtig zu erteilen. Darüber hinausgehend hat der Auftraggeber den Makler unverzüglich über den Vertragsabschluss, den Vertragspartner und die Vertragskonditionen zu informieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler auf Verlangen eine Vertragsabschrift zu überlassen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler die Anwesenheit bei der Unterzeichnung bzw. notariellen Beurkundung des Kauf-/Erwerbsvertrages zu gestatten.
§ 8 Haftung des Maklers
(1) Die Haftung des Maklers ist, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten begrenzt. Dies gilt auch für seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der arglistigen Täuschung des Maklers und der Verletzung einer Pflicht, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Maklers beruhen.
(2) Die in dem Exposé enthaltenen Informationen beruhen ausschließlich auf den Angaben des Verkäufers. Der Makler haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Exposé enthaltenen Informationen. Der Makler hat diese Informationen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überprüft, es sei denn die Informationen sind offensichtlich unrichtig, nicht plausibel oder auf sonstige Art und Weise bedenklich. Grundrisse, Flächenangaben, Ansichten und sonstige Angaben sind nicht abschließend und können sich noch ändern. Sämtliche objektbezogenen Angaben stellen keine durch den Makler zugesicherten Eigenschaften des Objektes dar. Die objektbezogenen Angaben sind vom Makler nicht auf ihre Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit hin überprüft worden. Der Makler rät dem Auftraggeber ausdrücklich an, gegebenenfalls Experten und/oder Rechtsrat einzuholen.
§ 10 Vorkenntnis
(1) Wenn und soweit der Auftraggeber vor Einschaltung des Maklers bereits Kenntnis über das im Exposé enthaltenen Objekt (nachfolgend "Vertragsobjekt") bzw. des Eigentümers des Vertragsobjekts hat, so hat er dies dem Makler unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(2) Kommt der Auftraggeber der Verpflichtung zur Mitteilung nach Abs.(1) nicht nach, so hat er dem Makler im Wege des Aufwendungsersatzes die in Erfüllung des Auftrages nutzlos gewordenen Aufwendungen zu ersetzen, die dem Makler infolge der unterlassenen Mitteilung entstanden sind.
§ 11 Datenschutz
Der Auftraggeber willigt ein, dass der Makler personen- und/oder objektbezogene Daten, die sich aus dem aus dem Maklervertrag und/oder seiner Durchführung ergeben, erhebt, verarbeitet, nutzt und diese im erforderlichen Umfang an diejenigen Parteien, die an dem jeweils abzuschließenden Vertrag beteiligt sind, mit der Maßgabe der vertraulichen Behandlung übermittelt. Der Auftraggeber und der Makler verpflichten sich, die ihnen jeweils anvertrauten personen- und/oder firmenbezogenen Daten nur für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zu nutzen und die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)– auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses – zu beachten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten personen- oder firmenbezogenen Daten nach Abschluss des durch den Makler nachgewiesenen und/oder vermittelten Vertrages und nach Erfüllung des Maklervertrages unverzüglich zu löschen und etwaige überlassene Datenträger dem Makler unaufgefordert herauszugeben, es sei denn der Makler und der Auftraggeber haben ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
(2) Erfüllungsort für die beiderseitigen Pflichten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit dem Maklervertrag in Verbindung stehen, ist der Sitz des Maklers, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Für den Maklervertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
(4) Der Auftraggeber bestätigt, dass weder stillschweigende, noch mündliche Nebenabreden über den Maklervertrag, die bereitgestellten Informationen des Maklers, das Exposé sowie diese Allgemeinen Geschäftsbestimmungen getroffen wurden.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit aller übrigen Bes+mmungen davon unberührt. Die unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung ist durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtscha6lichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle von Regelungslücken.